Präambel
Der Grundkonsens der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN inklusive seiner Präambel gilt
auch für den Kreisverband Olpe. Die im Grundkonsens von BÜNDNIS 90 und DIE GRÜNEN
vereinbarten Inhalte und Ziele bilden auch für uns die Grundlage unserer politischen Arbeit.
Entsprechend den Bestimmungen der Satzung des Bundesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN werden auch in der Landesverbandssatzung, den Ordnungen und Statuten und de-
nen der Gliederungen des LV NRW der Parteiname und die Schreibweisen in Großbuchstaben
vereinheitlicht.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV OLPE sind Kreisverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
im Landesverband Nordrhein-Westfalen.
(2) Der Kreisverband hat seinen Sitz in Olpe. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf den
Kreis Olpe.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Partei kann werden, wer keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland tätigen Partei oder konkurrierenden Wählerinnenvereinigung angehört, sich zu den Grundsätzen und dem Programm der Partei bekennt und älter als 14 Jahre ist. Die deutsche Staatsbürgerschaft ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Bankverbindung: Bank: Sparkasse ALK · IBAN: DE62 4625 1630 0023 0904 34 · BIC: WELADED1ALK BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Olpe Winterbergstr. 18 57462 Olpe Kreisverbandsvorstand Eva Nippel Sprecherin eva.nippel@gruene-olpe.de +49 160 95942037 Dr. Gregor Kaiser Sprecher gregor.kaiser@gruene-olpe.de +49 151.44344721 Holger Thamm Kassierer holger.thamm@gruene-olpe.de Kreisgeschäftsstelle Winterbergstr. 18, 57462 Olpe info@gruene-olpe.de An die Mitglieder von Bündnis90/Die Grünen im Kreis Olpe (2) Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Olpe gleichzeitig Mitglied in der GRÜNEN JUGEND Nordrhein-Westfalen. Ein Wi- derruf ist möglich und muss gegenüber dem Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schriftlich erklärt werden. (3) Über die Aufnahme entscheidet der für den Hauptwohnsitz oder den gewöhnlichen Auf- enthaltsort zuständige Ortsvorstand. Ist kein Ortsverband vorhanden, entscheidet der Kreis- vorstand. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber dem/der Bewerberin zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die
Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei einer Mitgliederversammlung Einspruch einge-
legt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums. Sie endet
durch Austritt, Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik tätige Partei im Sinne des
Parteiengesetzes, durch Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste, durch Ausschluss oder
Tod. Der Austritt ist dem Ortsverband, ersatzweise dem Kreisverband schriftlich zu erklären.
(5) Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich im Wohnort. Bei mehreren Wohnsitzen besteht
ein Wahlrecht des Mitglieds. Bei begründetem Antrag kann ein Ortsvorstand, ersatzweise der
Kreisvorstand auch ein Mitglied aufnehmen, das seinen Wohnsitz nicht in diesem Ort hat.
(6) Über einen Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht. Ein Mitglied kann nur
dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder er-
heblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Scha-
den zufügt. Wenn auf Kreisebene kein Schiedsgericht existiert, ist das Landesschiedsgericht
zuständig.
(7) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach der vereinbarten Fälligkeit keinen Beitrag,
so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf
diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht:
- An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise,
z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken. - An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.
- Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidat*innen
mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat. - Sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.
- Innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht
auszuüben.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht: - Den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die satzungsgemäß gefassten
Beschlüsse der Partei anzuerkennen. - Seinen Beitrag regelmäßig zu entrichten.
- Kommunale Mandatsträgerinnen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die nicht Mitglied eines Ortsverbandes sind, leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge an den Kreisverband. Der Kreisvorstand schließt mit den Mandats- trägern entsprechende Vereinbarungen ab. Die Höhe der Beiträge soll zwischen 30- 50% der Mandatsentschädigungen betragen. Über individuelle Ausnahmen (Härte- fälle) entscheidet der Kreisvorstand auf Antrag. Kreistagsmitglieder leisten ihre Mandatsbeiträge an den Kreisverband.
§ 4 Organe des Kreisverbandes
(1) Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung, und der Vorstand. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn und so lange die Hälfte seiner gewählten Mitglieder, hierunter mindestens 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, anwesend sind. Die Mit- gliederversammlung ist beschlussfähig, „wenn satzungsgemäß eingeladen wurde“ und wenn mindestens 10 % der Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind: (3) Die Organe des Kreisverbandes tagen öffentlich. Sie können durch einfachen Beschluss die Öffentlichkeit und gegebenenfalls auch die Parteiöffentlichkeit ausschließen. Der Aus- schluss der Parteiöffentlichkeit ist nur aus Gründen der Wahrung von Persönlichkeitsrechten möglich. (4) Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung (GO) beschließen, die für die Organe des Kreisverbandes verbindlich ist. (5) Versammlungen aller Organe können auch digital durchgeführt werden, via Webkon- ferenz. Abstimmungen können über das Grüne Netz/Abstimmungsgrün durchgeführt werden. Die Beschlüsse einer Online-Versammlung sind gültig. Personalwahlen sind postalisch im Anschluss zu bestätigen.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes, ihre Beschlüsse können nur durch sie selbst oder durch Urabstimmung aufgehoben werden. (2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. (3) Der Vorstand versendet die Einladung 14 Tage vorher per Post oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und der einzuhaltenden Antrags-, Melde- und Bewerbungsfristen. Bei be- sonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf 7 Kalendertage verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden. Auf Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder oder des Vorstandes eines Ortsverbandes muss der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes. (4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über Satzung, Programme und Wahlprogramme, den Haushalt und den Vorstandsbericht. Vor der Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt sie den Bericht der Rechnungsprüferinnen
entgegen. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, die Rechnungsprüferinnen und die Bewer- berinnen und Bewerber für die Kreistagswahlen und die Kandidatinnen für Landtags-, Bun-
destags- und Europawahlen sowie die Delegierten für überregionale Gremien.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit einer Eingangsfrist von 10 Tagen vor der Ver-
sammlung beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand leitet die Anträge umgehend weiter.
Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehr-
heit der Stimmberechtigten behandelt werden. Dringlichkeitsanträge sowie Anträge zur Ände-
rung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit
gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist.
Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes.
§ 6 Der Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören an:
- zwei gleichberechtigte Vorsitzende, darunter mindestens eine Frau,
- die/der Kassierer*in,
- die/der Schriftführer*in
- sowie maximal weitere 3 Mitglieder als Beisitzerinnen Der Vorstand muss mindestquotiert mit Frauen besetzt sein. (2) Die beiden Vorsitzenden sind für die politische Außendarstellung des Kreisverbandes verantwortlich. Gemeinsam mit der/dem Kassiererin bilden sie den geschäftsführenden
Vorstand, der den Kreisverband mit jeweils zwei Personen gemäß § 26 (2) BGB nach außen
vertritt. Der geschäftsführende Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(3) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er handelt dabei auf
Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl
und für die Dauer von zwei Jahren gewählt. In der Mitgliederversammlung gegenüber zu be-
gründenden Fällen kann der Vorstand bei Zustimmung von zwei Dritteln der Mitgliederver-
sammlung maximal drei Monate über diese Zeit hinaus bis zur rechtsgültigen Bestellung
eines neuen Vorstandes im Amt bleiben. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit endet auch im
Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl des Vorstandes.
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(6) Einem erweiterten Kreis-Vorstand gehören aus jeder Fraktion der GRÜNEN im Kreis Olpe
und der Grünen Jugend je eine Person als beratendes Mitglied an. Dieser tritt mindestens
zweimal im Jahr auf Einladung des Kreisvorstands zusammen.
§ 7 Finanzen
(1) Der Kreisverband regelt seine Finanzen autonom in einer Beitrags- und Finanzordnung.
(2) Die Beitrags- und Finanzordnung ist Teil dieser Satzung im Sinne des Parteiengesetzes.
(3) Für die laufenden Geschäfte ist der Vorstand verantwortlich.
§ 8 Mindestparität
(1) Alle zu besetzenden Gremien und Organe sind mindestparitätisch mit Frauen zu besetzen.
(2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden,
so entscheidet die jeweilige Versammlung über das weitere Verfahren.
(3) Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Frauen.
(4) Die weiblichen Mitglieder des Kreisverbandes können besondere Versammlungen durchführen.
(5) Näheres regelt das Frauenstatut. Wenn der Kreisverband kein eigenes Frauenstatut hat,
gilt das Statut des Landesverbandes.
§ 9 Kreisschiedsgericht
(1) Das Kreisschiedsgericht wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Es besteht aus 5 Mitgliedern, die auf 3 Jahre gewählt werden. Die gewählten Mitglieder
des Schiedsgerichtes dürfen kein weiteres Parteiamt bekleiden oder in einem beruflichen
oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen.
(3) Das Kreisschiedsgericht befindet über Ordnungsmaßnahmen und Ausschlussanträge. Es
ist zuständig für die Schlichtung von Streitigkeiten in der Partei, entscheidet über die Aus-
legung und Anwendung von Satzungen und über Anfechtung parteiinterner Wahlen und Be-
schlüsse.
(4) Gegen die Beschlüsse des Kreisschiedsgerichtes können die Betroffenen Berufung beim
Schiedsgericht des nächst höheren Gebietsverbandes einlegen.
(5) Das Nähere regelt die Schiedsgerichtsordnung.
(6) Wenn kein Kreisschiedsgericht eingerichtet ist, ist das Landesschiedsgericht zuständig.
§ 10 Satzungsbestandteile und -änderungen
(1) Teile dieser Satzung im Sinne des Parteiengesetzes sind:
- Frauenstatut
- Beitrags-/Finanzordnung
- Schiedsgerichtsordnung
Wenn der Kreisverband Olpe kein Frauenstatut / keine Finanzordnung / keine Schiedsge-
richtsordnung hat, so gilt das Frauenstatut / die Finanzordnung / die Schiedsgerichtsordnung
des Landesverbandes.
(2) Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der gültigen
Stimmen geändert werden. Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen
und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
§ 11 Inkrafttreten
Beschlüsse über die Satzung oder ihre Bestandteile oder über Statuten oder über andere
Regelungen treten mit ihrer Verabschiedung (Beschluss) in Kraft. Dies gilt nicht für struktur-
verändernde Beschlüsse, diese treten erst nach Beendigung der beschlussfassenden
Versammlung in Kraft.
Verabschiedung dieser Satzung am 25.03.2022