BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Olpe
Als Kreisverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landesverband Nordrhein-Westfalen
Stand: 25. März 2022
Präambel
Der Grundkonsens der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN inklusive seiner Präambel gilt auch für den Kreisverband Olpe. Die im Grundkonsens von BÜNDNIS 90 und DIE GRÜNEN vereinbarten Inhalte und Ziele bilden auch für uns die Grundlage unserer politischen Arbeit. Entsprechend den Bestimmungen der Satzung des Bundesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werden auch in der Landesverbandssatzung, den Ordnungen und Statuten und denen der Gliederungen des LV NRW der Parteiname und die Schreibweisen in Großbuchstaben vereinheitlicht.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV OLPE sind Kreisverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landesverband Nordrhein-Westfalen.
(2) Der Kreisverband hat seinen Sitz in Olpe. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf den Kreis Olpe.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Partei kann werden, wer keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder konkurrierenden Wähler*innenvereinigung angehört, sich zu den Grundsätzen und dem Programm der Partei bekennt und älter als 14 Jahre ist. Die deutsche Staatsbürgerschaft ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft.
(2) Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Olpe gleichzeitig Mitglied in der GRÜNEN JUGEND Nordrhein-Westfalen. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber dem Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schriftlich erklärt werden.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der für den Hauptwohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständige Ortsvorstand. Ist kein Ortsverband vorhanden, entscheidet der Kreisvorstand. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber dem/der Bewerber*in zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei einer Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums. Sie endet durch Austritt, Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik tätige Partei im Sinne des Parteiengesetzes, durch Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste, durch Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Ortsverband, ersatzweise dem Kreisverband schriftlich zu erklären.
(5) Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich im Wohnort. Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des Mitglieds. Bei begründetem Antrag kann ein Ortsvorstand, ersatzweise der Kreisvorstand auch ein Mitglied aufnehmen, das seinen Wohnsitz nicht in diesem Ort hat.
(6) Über einen Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Wenn auf Kreisebene kein Schiedsgericht existiert, ist das Landesschiedsgericht zuständig.
(7) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach der vereinbarten Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht:
- An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.
- An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.
- Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat.
- Sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.
- Innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:
- Den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Partei anzuerkennen.
- Seinen Beitrag regelmäßig zu entrichten.
- Kommunale Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die nicht Mitglied eines Ortsverbandes sind, leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge an den Kreisverband. Der Kreisvorstand schließt mit den Mandatsträgern entsprechende Vereinbarungen ab. Die Höhe der Beiträge soll zwischen 30-50% der Mandatsentschädigungen betragen. Über individuelle Ausnahmen (Härtefälle) entscheidet der Kreisvorstand auf Antrag. Kreistagsmitglieder leisten ihre Mandatsbeiträge an den Kreisverband.
§ 4 Organe des Kreisverbandes
(1) Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung, und der Vorstand.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn und so lange die Hälfte seiner gewählten Mitglieder, hierunter mindestens 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, anwesend sind. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, „wenn satzungsgemäß eingeladen wurde“ und wenn mindestens 10 % der Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind:
(3) Die Organe des Kreisverbandes tagen öffentlich. Sie können durch einfachen Beschluss die Öffentlichkeit und gegebenenfalls auch die Parteiöffentlichkeit ausschließen. Der Ausschluss der Parteiöffentlichkeit ist nur aus Gründen der Wahrung von Persönlichkeitsrechten möglich.
(4) Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung (GO) beschließen, die für die Organe des Kreisverbandes verbindlich ist.
(5) Versammlungen aller Organe können auch digital durchgeführt werden, via Webkonferenz. Abstimmungen können über das Grüne Netz/Abstimmungsgrün durchgeführt werden. Die Beschlüsse einer Online-Versammlung sind gültig. Personalwahlen sind postalisch im Anschluss zu bestätigen.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes, ihre Beschlüsse können nur durch sie selbst oder durch Urabstimmung aufgehoben werden.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(3) Der Vorstand versendet die Einladung 14 Tage vorher per Post oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und der einzuhaltenden Antrags-, Melde- und Bewerbungsfristen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf 7 Kalendertage verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden.
Auf Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder oder des Vorstandes eines Ortsverbandes muss der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über Satzung, Programme und Wahlprogramme, den Haushalt und den Vorstandsbericht. Vor der Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt sie den Bericht der Rechnungsprüfer*innen entgegen. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, die Rechnungsprüferinnen und die Bewerberinnen und Bewerber für die Kreistagswahlen und die Kandidatinnen für Landtags-, Bundestags- und Europawahlen sowie die Delegierten für überregionale Gremien.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit einer Eingangsfrist von 10 Tagen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand leitet die Anträge umgehend weiter.
Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden. Dringlichkeitsanträge sowie Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist.
Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes.
§ 6 Der Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören an:
- zwei gleichberechtigte Vorsitzende, darunter mindestens eine Frau,
- die/der Kassierer*in,
- die/der Schriftführer*in
- sowie maximal weitere 3 Mitglieder als Beisitzer*innen
Der Vorstand muss mindestquotiert mit Frauen besetzt sein.
(2) Die beiden Vorsitzenden sind für die politische Außendarstellung des Kreisverbandes verantwortlich. Gemeinsam mit der/dem Kassierer*in bilden sie den geschäftsführenden Vorstand, der den Kreisverband mit jeweils zwei Personen gemäß § 26 (2) BGB nach außen vertritt. Der geschäftsführende Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(3) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er handelt dabei auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl und für die Dauer von zwei Jahren gewählt. In der Mitgliederversammlung gegenüber zu begründenden Fällen kann der Vorstand bei Zustimmung von zwei Dritteln der Mitgliederversammlung maximal drei Monate über diese Zeit hinaus bis zur rechtsgültigen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt bleiben. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl des Vorstandes.
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(6) Einem erweiterten Kreis-Vorstand gehören aus jeder Fraktion der GRÜNEN im Kreis Olpe und der Grünen Jugend je eine Person als beratendes Mitglied an. Dieser tritt mindestens zweimal im Jahr auf Einladung des Kreisvorstands zusammen.
§ 7 Finanzen
(1) Der Kreisverband regelt seine Finanzen autonom in einer Beitrags- und Finanzordnung.
(2) Die Beitrags- und Finanzordnung ist Teil dieser Satzung im Sinne des Parteiengesetzes.
(3) Für die laufenden Geschäfte ist der Vorstand verantwortlich.
§ 8 Mindestparität
(1) Alle zu besetzenden Gremien und Organe sind mindestparitätisch mit Frauen zu besetzen.
(2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die jeweilige Versammlung über das weitere Verfahren.
(3) Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Frauen.
(4) Die weiblichen Mitglieder des Kreisverbandes können besondere Versammlungen durchführen.
(5) Näheres regelt das Frauenstatut. Wenn der Kreisverband kein eigenes Frauenstatut hat, gilt das Statut des Landesverbandes.
§ 9 Kreisschiedsgericht
(1) Das Kreisschiedsgericht wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Es besteht aus 5 Mitgliedern, die auf 3 Jahre gewählt werden. Die gewählten Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen kein weiteres Parteiamt bekleiden oder in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen.
(3) Das Kreisschiedsgericht befindet über Ordnungsmaßnahmen und Ausschlussanträge. Es ist zuständig für die Schlichtung von Streitigkeiten in der Partei, entscheidet über die Auslegung und Anwendung von Satzungen und über Anfechtung parteiinterner Wahlen und Beschlüsse.
(4) Gegen die Beschlüsse des Kreisschiedsgerichtes können die Betroffenen Berufung beim Schiedsgericht des nächst höheren Gebietsverbandes einlegen.
(5) Das Nähere regelt die Schiedsgerichtsordnung.
(6) Wenn kein Kreisschiedsgericht eingerichtet ist, ist das Landesschiedsgericht zuständig.
§ 10 Satzungsbestandteile und -änderungen
(1) Teile dieser Satzung im Sinne des Parteiengesetzes sind:
- Frauenstatut
- Beitrags-/Finanzordnung
- Schiedsgerichtsordnung
Wenn der Kreisverband Olpe kein Frauenstatut / keine Finanzordnung / keine Schiedsgerichtsordnung hat, so gilt das Frauenstatut / die Finanzordnung / die Schiedsgerichtsordnung des Landesverbandes.
(2) Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen geändert werden. Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
§ 11 Inkrafttreten
Beschlüsse über die Satzung oder ihre Bestandteile oder über Statuten oder über andere Regelungen treten mit ihrer Verabschiedung (Beschluss) in Kraft. Dies gilt nicht für strukturverändernde Beschlüsse, diese treten erst nach Beendigung der beschlussfassenden Versammlung in Kraft.
Verabschiedung dieser Satzung am 25.03.2022 (Kreismitgliederversammlung in Lennestadt-Meggen)